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   VG Minden, 25.08.2008 - 2 K 2219/07   

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https://dejure.org/2008,23623
VG Minden, 25.08.2008 - 2 K 2219/07 (https://dejure.org/2008,23623)
VG Minden, Entscheidung vom 25.08.2008 - 2 K 2219/07 (https://dejure.org/2008,23623)
VG Minden, Entscheidung vom 25. August 2008 - 2 K 2219/07 (https://dejure.org/2008,23623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Monatskarten mit Eigenanteil sind für Eltern keinen Vorteil gegenüber kostenfreien Schulwegkarten - Einführung eines Eigenanteils ist rechtswidrig

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gelsenkirchen, 27.07.2005 - 4 K 1648/02

    Ausgestaltung der Festsetzung des Eigenanteils eines Schülers an den

    Auszug aus VG Minden, 25.08.2008 - 2 K 2219/07
    vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2005 - 4 K 1648/02 -, juris.

    vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27.05.2005 - 4 K 1648/02 - , juris.

  • VG Minden, 12.08.2011 - 8 K 155/11
    Während die ursprüngliche Einführung der Eigenanteile bei der Schülerbeförderung im Jahre 2007 noch ermessensfehlerhaft war, was im einzelnen im Urteil des erkennenden Gerichts z.B. in dem Verfahren 2 K 2219/07 vom 25.08.2008 und nachfolgend in der Erörterung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster gerügt worden ist, begegnet die jetzige Neuregelung des Eigenanteils an den Beförderungskosten, wie sie vom Rat des Beklagten am 28.09.2010 beschlossen worden ist, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken mehr.
  • VG Düsseldorf, 09.03.2012 - 20 K 5378/11

    Zulässigkeit eines Eigenanteils der Schüler an den Kosten für ein sog.

    Die sonstigen Vorteile müssten dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Eigenanteil stehen, vgl. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25. August 2008 - 2 K 2219/07 -, zitiert nach juris.
  • VG Minden, 22.01.2009 - 2 K 2279/07

    Zulässigkeit der Festsetzung eines Eigenanteils von 12,- EUR für das erste Kind

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und den von ihr als allgemeinen "Hauptvorgang" bezeichneten Verwaltungsvorgang (Beiakte zum Verfahren 2 K 2219/07, das beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen 19 A 2559/08 geführt wird) Bezug genommen.
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